Satzung


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Gemeinschaft Mühlenpaot e.V.

Vorwort

Die erste Satzung der Gemeinschaft Mühlenpaot e.V. wurde am  08.10.1955 in der Gründungsversammlung beschlossen. Die letzte Satzungsänderung wurde in der Jahreshauptversammlungen vom 24.10.2014 vorgenommen.

Die bisher gültige Satzung mit ihren Änderungen wird durch die nachfolgende neue Fassung ersetzt und zum Eintrag ins das Vereinsregister angemeldet.



§ 1 Rechtsform und Name

(1) Der Verein „Gemeinschaft Mühlenpaot“ besitzt die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und führt den Namen „Gemeinschaft Mühlenpaot e.V.“ Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Coesfeld eingetragen. (2) Sitz des Vereins ist Lüdinghausen.

(3) Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September eines jeden Kalenderjahres.

(4) Als Nachbarschaftsgemeinschaft ist die „Gemeinschaft Mühlenpaot“ überwiegend ein Zusammenschluss von Einwohnern aus dem östlichen Stadtgebiet von Lüdinghausen.

§ 2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist es, allgemein interessierende Anliegen wie Durchführung von gemeinsamen Veranstaltungen, Förderung des Nachbarschaftsgeistes und des Heimatgedanken zu pflegen.

(2) Die „Gemeinschaft Mühlenpaot“ feiert alle drei Jahre ein Volks- und Schützenfest, bei dem in traditioneller Weise ein(e) Schützenkönig/-königin ermittelt wird. Am Königsschießen können sich alle volljährigen Mitglieder beteiligen. Als Königin bzw. König wird proklamiert, wer den Rest des Vogels von der Stange schießt. Der/die neue König/Königin bekommt die Königskette bei der Proklamation überreicht. Bis zum nächsten Schützenfest ist von dem/der König/Königin an der Königskette eine Plakette anzubringen mit Namen des Königs und der Königin und Datum des Schützenfestes.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die in Lüdinghausen wohnt und das 18. Lebensjahr vollendet hat. Darüber hinaus können auch interessierte Personen, die nicht in Lüdinghausen ihren Wohnsitz haben, Mitglied der Gemeinschaft werden.

(2) Die Mitgliedschaft wird durch Beitritt erworben. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich oder mündlich dem Vorstand zu erklären. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig und nach freiem Ermessen. Die Aufnahme ist vollzogen, sobald dem Antragsteller eine Bestätigung darüber zugegangen ist und der Beitrag entrichtet worden ist.

(3) Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung an.

(4) Mitglieder, die ihren Wohnsitz innerhalb des o.g. Bezirks aufgeben, können die Mitgliedschaft behalten, sofern sie die Beiträge pünktlich entrichten.

(5) Ist ein Mitglied, aus welchem Grund auch immer, aus dem Verein ausgetreten und möchte erneut die Mitgliedschaft erwerben, kann dieses nur durch Stimmenmehrheit des Vorstandes erfolgen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss.

(2) Der Austritt kann jederzeit mit sofortiger Wirkung erklärt werden. Die Erklärung muss gegenüber dem Vorstand erfolgen. Für die Wirksamkeit ist der Eingang der Erklärung bei einem Vorstandsmitglied des Vereins maßgebend.

(3) Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss kann vorgenommen werden bei Schädigung des Ansehens des Vereins in der Öffentlichkeit oder aus einem wichtigen Grund.

(4) Für den Ausschluss ist der Gesamtvorstand zuständig. Der Beschluss des Gesamtvorstandes über den Ausschluss eines Mitgliedes bedarf der Stimmenmehrheit. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich oder mündlich mitzuteilen. Eine Begründung ist nicht erforderlich.

(5) Jedes ausscheidende Mitglied hat die Beiträge für das laufende Jahr in voller Höhe zu erbringen, auch wenn die Mitgliedschaft vorher endet. Ein Anspruch auf Erstattung eines Teiles des Mitgliedsbeitrages oder auf irgendwelche sonstigen Leistungen des Vereins besteht bei Beendigung der Mitgliedschaft nicht.

§ 5 Rechte und Pflichten

(1) Die Mitgliedschaftsrechte können von den Mitgliedern nur persönlich wahrgenommen werden.

(2) Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig. Der Mitgliedsbeitrag wird in der Mitgliederversammlung festgesetzt. Von der Beitragszahlung des Jahresbeitrages sind die Ehrenmitglieder und die jeweiligen Beitragskassierer für die Zeit ihrer Kassierertätigkeit befreit.

(3) Die „Gemeinschaft Mühlenpaot“ zahlt bei Tod eines Mitgliedes ein Sterbegeld an die Hinterbliebenen.

(4) Durch Tod scheidet das Mitglied aus der Gemeinschaft Mühlenpaot aus. Der überlebende Ehepartner kann auf eigenen Wunsch gegenüber einem Vorstandsmitglied erklären, Mitglied in der Gemeinschaft Mühlenpaot zu werden. Er übernimmt die Rechte der Mitgliedschaft seines Ehepartners. § 3 Abs. 1 Satz 2 entfällt für diese Mitgliedschaft.

(5) Jedes Mitglied erhält ein Sterbegeld bei Tod eines im Haushalt des Mitgliedes lebenden Kindes, dass das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(6) Die Höhe des Sterbegeldes wird in der Mitgliederversammlung festgesetzt.

(7) Bei Silber- und Goldhochzeiten usw., sowie Geburtstagen ab dem 75. Lebensjahr und alle weiteren fünf Lebensjahre erhält jedes Mitglied von der Gemeinschaft ein Präsent. Die Höhe des dafür aufzuwendenden Geldbetrages beschließt die Mitgliederversammlung. Das Präsent erhält das Mitglied.

(8) Jedes Mitglied ist an satzungsgemäße Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes gebunden.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind:

  • a) Die Mitgliederversammlung
  • b) Der Vorstand

§ 7 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Angelegenheiten, die nicht durch die Satzung oder durch Gesetz anderen Organen übertragen sind.

(2) Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss bestimmte Aufgaben in jederzeit widerruflicher Weise auf den Vorstand übertragen.

§ 8 Gegenstand der ordentlichen Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über

  • a) Bericht des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr,
  • b) Kassenbericht des Hauptkassierers
  • c) Bericht der Rechnungs-/Kassenprüfer
  • d) Entlastung des Hauptkassierers und des gesamten Vorstandes
  • e) Festsetzung des Jahresbeitrages, der Höhe des darin enthaltenen Anteils an der Sterbekasse und der Aufnahmegebühr
  • f) Festsetzung der Höhe der Beihilfe aus der Sterbekasse
  • g) Festsetzung der Höhe der Aufwendung für Jubiläumsgeschenke
  • h) die Wahl des Vorsitzenden und der übrigen Vorstandsmitglieder
  • i) die Wahl der Rechnungs/-Kassenprüfer
  • j) Satzungsänderungen
  • k) die Auflösung des Vereins
  • l) die Bestellung der Liquidatoren im Falle der Auflösung des Vereins

(2) Vorschläge zur Tagesordnung oder Anträge, die auf der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung gestellt werden sollen, müssen mindestens sechs Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich unter Angabe der Gründe eingereicht werden.

§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden unter Angabe des Tagungsortes und des Termins, sowie einem Auszug aus der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung muss mindestens eine Woche vor dem Sitzungstag in den „Westfälischen Nachrichten“ als Pressemeldung und durch Aushang im Schaukasten des Vereins an der Kreuz-/Brunnenanlage an der Mühlenstraße in Lüdinghausen erfolgen.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt.

(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen wenn,

  • a) die Interessen des Vereins es erfordern und der Vorstand es mit Zweidrittelmehrheit beschließt;
  • b) mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Tagesordnung beantragen. In diesem Falle muss die Versammlung spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Antrages erfolgen.

§ 10 Beschlüsse der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Beschlüsse.

(2) Die Mitgliederversammlung ist, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(3) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit nicht durch die Satzung oder durch zwingendes Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Der Inhalt der Beschlüsse ist im Protokoll festzuhalten.

(4) Änderungen der Satzung können nur vom Vorstand oder 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder, und von diesen schriftlich beim Vorstand, spätestens einen Monat vor der beschlussfassenden Mitgliederversammlung, beantragt werden. Sie bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Zweidrittelmehrheit ist auch für den Beschluss über die Auflösung des Vereins erforderlich.

(5) Wahlen erfolgen geheim, falls die Mitgliederversammlung nicht einstimmig beschließt, die Abstimmung offen durchzuführen.

(6) Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.

(7) Die Mitgliederversammlung wählt zur Rechnungs-/Kassenprüfung jährlich zwei Rechnungs-/Kassenprüfer. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden und müssen mindestens einmal im Jahr die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht erstatten. Sie können maximal einmal wieder gewählt werden.

(8) Beschlüsse können nur innerhalb von einem Monat nach der Mitgliederversammlung angefochten werden. Sie sind vom Schriftführer oder einem Mitglied des Vorstandes zu protokollieren.

§ 11 Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus 1. dem/der 1. Vorsitzenden 2. seinem(r) Stellvertreter/-in (2. Vorsitzende(r)) 3. dem/der Hauptkassierer/-in 4. dem/der Schriftführer/-in Hinzu kommen sechs Beisitzer(innen). Als weitere Beisitzer/-innen gehören dem Vorstand an: die/der Ehrenvorsitzende, der Ehrenoberst, der/die jeweilige Schützenkönig/-in, der amtierende Oberst sowie ein Beauftragter der Jägerkompanie.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zu ihrer Neuwahl im Amt. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Jedes Jahr, gerechnet von der Mitgliederversammlung, scheidet die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder aus und muss neu gewählt werden. Erstmals scheiden die unter den ungeraden Ziffern geführten Vorstandsmitglieder aus.

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. In seine Zuständigkeit fallen alle Geschäfte, die nicht nach Satzung oder Gesetz anderen Organen zugewiesen sind. Der Vorstand kann die Wahrnehmung der Geschäfte einstimmig einer Geschäftsführung übertragen.

(4) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
  • Einberufung der Mitgliederversammlung
  • Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Verwaltung des Vereinsvermögens
  • Erstellung der Jahres- und Kassenberichts
  • Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern.

(5) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er möglichst einmal monatlich zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Einladung ergeht durch den Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Entscheidend ist die einfache Stimmenmehrheit. Beschlussfähigkeit besteht, wenn wenigstens 50 % der Vorstandsmitglieder zur Vorstandssitzung erscheinen.

(6) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Bei ihrem Handeln haben sie sich stets von den Zielen des Vereins leiten zu lassen, insbesondere die Satzung, sowie Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu beachten.

§ 12 Auflösung des Vereins

Im Falle der Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen wohltätigen Zwecken zugeführt. Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

§ 13 Schlussbestimmungen

Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen dieser Satzung berührt nicht seine Wirksamkeit. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung einer Lücke ist eine angemessene Regelung zu vereinbaren, die dem am nächsten kommt, was nach dem Sinn und Zweck der Satzung gewollt ist, sofern dieser Punkt bedacht worden wäre.

Die vorstehende Satzung wurde beschlossen in der Jahreshauptversammlung am 24. Oktober 2014.

Lüdinghausen, den 04. November 2022

Für den Vorstand:

Bernd Feldmann 1. Vorsitzender

Thomas Fritsch 2. Vorsitzender

Stephan Heitkamp Hauptkassierer

Simone Keller Schriftführerin